Bei der Umsetzung der Anforderungen, die durch das „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG) nötig werden, kann der gezielte Einsatz von Künstlicher Intelligenz („KI“) eine große Unterstützung darstellen.
Bei der Nutzung von KI kommt es aber immer wieder zu rechtlichen Fragen u.a. bezüglich des Urheberschutzes. Dies gilt vor allem, wenn lizenziertes Bildmaterial in ein KI-System geladen wird.
Dieser Text richtet sich an Kunden der „Satzkiste GmbH“ („Satzkiste“) und soll Ihnen nähere Einzelheiten zu dem Möglichkeiten rund um den Einsatz von „KI“ zur Erstellung barrierefreier Inhalte geben und einige wichtige Fragen beantworten.
Für die KI-unterstützte Erstellung barrierefreier Inhalte setzt die „Satzkiste GmbH“ Systeme von OpenAI in der kostenpflichtigen Unternehmensversion über API-Schnittstellen ein. Auf diese Weise können die Systeme der „Satzkiste“ für Abbildungen KI-generierte Bildbeschreibungstexte erstellen.
Obwohl das BFSG eine barrierefreie Ausgestaltung des Zugangs zu (urheberrechtlich) geschützten Inhalten in massenhaftem Umfang fordert, sehen weder das BFSG, noch das Urheberrechtsgesetz eine Regelung vor, die eine softwareunterstützte Umsetzung ausdrückliche gestattet.
Um eventuell urheberrechtlich relevante Nutzungen, v.a. in Form von Vervielfältigungen, in so eingeschränktem Umfang wie möglich vorzunehmen, setzt die Satzkiste ganz bewusst die Unternehmensversion von OpenAI per API ein. Dies hat zur Folge, dass OpenAI die zur Erstellung der Bildbeschreibungen hochgeladenen Bilder nach eigenen Angaben (siehe https://openai.com/enterprise-privacy) explizit nicht für (eigenes) KI-Training verwendet. Das bedeutet, die KI von OpenAI lernt nicht mit den von „Satzkiste GmbH“ hochgeladenen Bildern weiter und es werden daher keine über das für die Erstellung der Bildbeschreibung zwingend notwendige Maß hinaus gehende Nutzungen der Bilder vorgenommen.
Im Ergebnis spielen für die Zulässigkeit der vorgenommenen Nutzungen vorrangig die konkreten vertraglichen Regelungen eine Rolle, die Sie im Einzelfall mit den Lizenzgebern des Bildmaterials getroffen haben. Generell kann man sich jedoch mit gutem Grund auf den übergeordneten Gedanken stützen, dass eventuell bei der Erstellung der Beschreibungstexte stattfindende Vervielfältigungen nur flüchtig (also vorübergehend) erfolgen und diesen keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zukommt sowie diese letztlich der Umsetzung einer gesetzlichen Verpflichtung, der des BFSG, dienen.
Dieses Vorgehen entspricht auch einer Empfehlung des Börsenvereins auf seiner Website unter „FAQ zur Barrierefreiheit“:
„Ziffer 2.11. der FAQ lautet¹:
„Können Maschinen (KI bzw. AI) bei der Abfassung von Alternativtexten helfen?
Ja, Algorithmen für maschinelles Lernen können bereits gute Textvorlagen liefern. Sie helfen bei der Automatisierung von Aufgaben und verschaffen Zeit für komplexere, wertschöpfende Arbeiten. Beispielsweise ist ihr Einsatz nützlich, wenn es darum geht, Texte in Einfache/Leichte Sprache umzuwandeln, für die Zusammenfassung und Vereinfachung von Texten oder für Objekt- und Bilderkennung im Alltag. Aktuell (Stand Juni 2023) gibt es kein Angebot, dass aussagekräftige Alternativtexte „auf Knopfdruck“ bereitstellen kann. Alternativtexte sind immer kontextabhängig. Die Einbindung in Workflows sollte verantwortungsvoll geschehen und KI erstellte Texte von der Redaktion oder dem Lektorat kontrolliert werden.“
Sind Personen auf den Bildern erkennbar abgebildet, so ist grundsätzlich der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung eröffnet. Eine etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Image-to-Text-Konvertierung durch den KI-Anbieter dient der Umsetzung der gesetzlichen Regelung des BFSG. Daher spricht vorliegend vieles dafür, dass die Datenverarbeitung im Rahmen der von uns verwendeten Unternehmenslizenzen, die ein KI-Training anhand des Bildmaterials ausschließen, auf den gesetzlichen Rechtfertigungstatbestand der berechtigten Interessen gestützt werden kann und somit zulässig sind.
Dieser Text wurde von Frau Dr. Kerstin Bäcker, Rechtsanwältin der Kanzlei Lausen Rechtsanwälte, ausgearbeitet. Ihr Spezialgebiet umfasst rechtliche Fragestellungen rund um neue Technologien und Barrierefreiheit. Weitere Informationen finden Sie auf ihrem LinkedIn-Profil oder unter lausen.com.
Seit Februar 2025 ist es möglich, die Daten, die über OpenAI verarbeitet werden, in einem Rechenzentrum in Europa speichern und verarbeiten zu lassen.
Dies trägt erheblich zur Erhöhung der DSGVO-Konformität bei.
„Neu können OpenAI-Kunden mit Enterprise- oder Edu-Abonnement beim Anlegen neuer ChatGPT-Workspaces und API-Projekte die Datenhaltung und API-Verarbeitung über europäische Rechenzentren abwickeln.“
Quelle: itmagazine.ch
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